Erbrecht in Deutschland
Kompetente Beratung rund um Erbrecht & Erbschaftssteuer
Bei allen Fragen zum Thema Erbrecht in Deutschland steht Ihnen Frau Ruggieri als zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT) professionell zur Seite. Im Bereich des Erbrechts hilft Ihnen die Kanzlei Krüger gerne bei der Erstellung eines Testaments, Erbvertrags oder auch „Berliner Testaments". Außerdem beraten und vertreten wir Sie, wenn Sie Ansprüche aus dem Erbe oder auf den Pflichtteil geltend machen möchten. Bestehen Streitigkeiten in Ihrer Erbengemeinschaft? Wissen Sie nicht, ob eventuell eine Erbschaftssteuer fällig wird? Wollen Sie vielleicht eine Stiftung gründen? Über all diese Fragen klären wir Sie umfassend auf, in einem vertrauensvollen und persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei.
Was ist das Erbrecht?
Das Erbrecht ist ein Teil des Privatrechts und regelt die Hinterlassung von Vermögen einer verstorbenen Person, dem sogenannten Erblasser, auf eine oder mehrere angehörige Personen (die Erben). Erbe wird derjenige, der vom Verstorbenen im Erbvertrag oder Testament als Begünstigter genannt wird. Sollte es keine derartige Regelung geben, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die gesetzliche Erbfolge bezieht sich auf den Verwandtschaftsgrad. Das bedeutet, dass zum Beispiel Kinder vor den Eltern erbberechtigt sind, sowie Eltern vor den Geschwistern. Außerdem gibt es einen Pflichtteil für Kinder und Ehepartner, falls diese vorhanden sind. Dieser Pflichtteil kann kaum und nur unter gewissen Umständen durch ein Testament aufgehoben werden. Die Enterbung von Personen kann folglich nur aus schwerwiegenden Gründen gesetzlich durchgesetzt werden.
Was erbt die Ehefrau/der Ehemann?
Wenn nicht anders im Testament oder Erbvertrag geregelt, so erbt der hinterbliebene Ehepartner - und falls vorhanden die Kinder - ein Viertel des Nachlasses. Haben die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft ohne Ehevertrag gelebt, so erhöht sich der Anteil auf die Hälfte. Die andere Hälfte erben die Kinder. Bei kinderlosen Ehen erbt der Partner drei Viertel und noch lebende Eltern oder Geschwister ein Viertel des Vermögens.
Wie ist die gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge wird dann geltend, wenn die verstorbene Person kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat, indem der Nachlass individuell verteilt wird. Die gesetzliche Erbfolge gilt allerdings nur für verheiratete Paare. Unverheiratete oder geschiedene Ex-Partner haben keinen Anspruch auf die gesetzliche Erbfolge. In der gesetzlichen Erbfolge werden mögliche Erben in verschiedene Ordnungen aufgeteilt. Die darunterliegende Ordnung ist immer nur dann erbberechtigt, wenn in der überliegenden Ordnung keine Personen mehr vorhanden sind. Ehepartner werden bei der Erbaufteilung immer zuerst berücksichtigt. Danach folgen die Erben 1. Ordnung.
Erben 1. Ordnung
Erben 1. Ordnung sind immer die direkten Nachkommen des Erblassers. Dazu zählen demnach seine Kinder, die Enkel oder auch die Urenkel. Während auch Adoptivkinder zu dieser Ebene zählen, so fallen Stiefkinder nicht darunter. Der Nachlass wird weiters unter allen Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Sollte ein Kind des Erblasser bereits verstorben sein, so bekommen wiederum dessen Kinder diesen Anteil zu gleichen Teilen. Hatte das verstorbene Kind des Erblassers selbst keine Kinder, so geht dessen Anteil an die übrigen noch lebenden Kinder des Erblassers.
Erben 2. Ordnung
Sollte es keine lebenden Erben aus 1. Ordnung geben, so geht das hinterlassene Vermögen an die Erben der 2. Ordnung über. Das sind die Eltern des Erblassers, sowie die Geschwister und Nichten und Ne?en der verstorbenen Person. Der Nachlass wird demnach zu gleichen Teilen an die Eltern des Erblassers aufgeteilt. Ist ein Elternteil nicht mehr am Leben, so geht dieser Teil wiederum an die Kinder des verstorbenen Elternteils. Sind keine Kinder vorhanden, dann erbt der lebende Elternteil den gesamten Nachlass.
Erben 3. Ordnung
Wenn auch in der 2. Ordnung keine Erben mehr vorhanden sind, so rücken die Erben aus 3. Reihe in der gesetzlichen Erbfolge nach. Darunter fallen die Großeltern des Erblassers sowie deren Kinder, also Tanten und Onkel sowie Cousinen und Cousins. Jeder Großeltern-Teil erbt somit ein Viertel der Hinterlassenschaft. Bei verstorbenen Großeltern rücken deren Kinder nach, also Onkel und Tanten. Sollten diese nicht mehr am Leben sein, dann geht deren Anteil an ihre Kinder, also Cousins und Cousinen des Erblassers. Ist ein Großelternpaar bereits verstorben, so bekommt das noch lebende Großelternpaar diesen Anteil.
Was ist der Pflichtteil beim Erbrecht?
Jeder deutsche Bürger kann innerhalb eines Testaments oder mit einem Erbvertrag festlegen und individuell definieren, welche Personen einen Anteil vom Erbe erhalten sollen. Darüber hinaus kann er auch bestimmte Personen vom Erbe ausschließen, also enterben. Dies hat jedoch gewisse Grenzen im deutschen Erbrecht. Nahe Familienangehörige haben nämlich trotz Enterbung immer noch ein Recht auf den sogenannten Pflichtteil. Dieser Pflichtteil ist gesetzlich verankert und im Erbrecht genau definiert. Anrecht auf diesen Pflichtteil vom Erbe haben in der Regel der Ehepartner und die Kinder des Erblassers. Sind keine Ehepartner und auch keine Kinder vorhanden, dann geht dieser Pflichtteil an die Eltern oder an die Nachkommen der Kinder, also an die Enkel oder Urenkel.
Wie berechnet sich der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs der Erben und muss als Geldzahlung an pflichtteilberechtigte Personen übertragen werden. Die Formel um den Pflichtteil zu berechnen, lautet folgendermaßen:
Pflichtteilsquote x Nachlasswert = Pflichtteilsanspruch
Es muss also zuerst die Pflichtteilsquote und der Gesamtwert des Nachlasses bestimmt werden, um den genauen Anspruch des Pflichtteils definieren zu können. Ist der Pflichtteil bestimmt und die Erbengemeinschaft weigert sich dennoch den Pflichtteil auszuzahlen, kann dieser auch eingeklagt werden.
Was ist die Erbschaftssteuer?
Sobald eine Person in Deutschland erbt, muss dieses Erbe versteuert werden, in Form der sogenannten Erbschaftssteuer. Die Erbschaftssteuer ist im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) klar definiert. Grundsätzlich fällt immer eine Erbschaftssteuer an, sobald das Erbe angetreten wird. Es gibt allerdings gewisse Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad des bzw. der Erben variieren und von der Erbschaftssteuer befreit sind.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?
Die Erbschaftssteuer wird bestimmt durch Steuerklasse und Freibetrag. Diese werden wiederum definiert durch Wert des Nachlasses und Verwandtschaftsgrad der erbberechtigten Personen. Grundsätzlich ist es so, dass die Erbschaftssteuer geringer und der Freibetrag höher wird, je enger das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben ist. Ehepartner und Kinder werden der Steuerklasse 1 zugeteilt und haben einen Steuersatz von mindestens 7% und höchstens 30% abzuführen. Der Steuersatz variiert je nach Höhe des zu versteuernden Nachlasswertes. In der Steuerklasse 2 werden 15% bis 43% Erbschaftssteuer fällig. Darunter fallen beispielsweise Geschwister sowie die Kinder der Geschwister des Erblassers. In die Steuerklasse 3 fallen alle erbberechtigten Personen, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Hier wird ein Steuersatz von mindesten 30% bis maximal 50% fällig.
Wann muss ich keine Erbschaftssteuer zahlen?
Keine Erbschaftssteuer muss gezahlt werden, wenn das Erbe ausgeschlagen wird oder der Nachlasswert die Freibetragsgrenze nicht übersteigt. Treffen diese beiden Faktoren nicht zu, dann muss in Deutschland immer auch eine Erbschaftssteuer abgeführt werden.
Sie wünschen professionelle Beratung und Unterstützung bei Ihren Erbschaftsangelegenheiten? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns noch heute für einen Termin!